Die Satzung

lt. Beschluss vom 4.7.2003

Präambel

Die wachsenden Zahl von Erholungssuchenden in den Naturlandschaften von Brandenburg und Berlin erfordern die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung dieser Regionen unter umweltgerechten Aspekten. Durch Steuerungs- und Lenkungsmaßnahmen in Form von Wanderwegen und durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit können Umweltschutzziele wesentlich besser erreicht werden. Wanderwege erschließen darüber hinaus der Bevölkerung die Erlebnisschwerpunkte und bieten Sicherheit bei der Orientierung und gefahrlosen Begehbarkeit.

Durch den „66-Seen-Wanderweg“ werden Ruhe- und Rückzugsgebiete sowie Brutplätze für empfindliche Tierarten sowie Schutzbereiche für Pflanzen entscheidend entlastet und in ihrem Bestand besser gesichert.

§1  Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
 

Der Verein trägt den Namen

„Förderverein 66-Seen-Wanderweg“.

Der Sitz des Vereins ist Potsdam.

Der Verein soll in das Vereinsregister Potsdam eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er zu seinem Namen den Zusatz  „e. V.“

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zwecke

Der 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes durch die finanzielle Förderung von Vereinen zur Errichtung und Pflege des 66-Seen-Wanderweges, seiner internationalen Verbindungs- und regionalen Zugangswege.

Der 2. Zweck des Vereines ist dessen Selbstverwirklichung im Sinne des Umweltschutzes an und auf dem 66-Seen-Wanderweg durch Entwicklung und Realisierung von Projekten zur umweltgerechten Entwicklung des 66-Seen-Wanderweges

§ 3 Zweckerfüllung

Der Zweck  nach § 2, Satz 1 wird insbesondere dadurch erreicht, dass finanzielle Mittel zur Förderung von Vereinen zur umweltgerechten Errichtung und Pflege des 66-Seen-Wanderweges sowie seiner internationalen Verbindungs- und regionalen Zugangswege eingeworben werden.

Die umweltgerechte Errichtung und Pflege des 66-Seen-Wanderweges bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Schäden am Landschaftsbild sowie Gefährdungen der Pflanzen- und Tierwelt vermieden werden und Einfluss darauf genommen wird, dass Beeinträchtigungen des ökologischen Gleichgewichts in der Umgebung des 66-Seen-Wanderweges gar nicht erst entstehen.

Der Zweck  nach § 2, Satz 2 wird insbesondere dadurch erreicht, dass auch eigene umweltgerechte Projekte zur Entwicklung des 66-Seen-Wanderweges und seiner umfassenden, umweltgerechten  Nutzung vorbereitet und realisiert werden. Dazu gehören auch einfache praktische Maßnahmen zur Errichtung und Pflege des 66-Seen-Wanderweges sowie eine permanente, vielfältige Öffentlichkeitsarbeit. Dabei wird Einfluss darauf genommen, dass der natürliche Lebensraum der Pflanzen und Tiere erhalten bleibt und dass das Erholung Suchen der Menschen im Einklang mit der Natur erfolgt. Gleichzeitig wird Einfluss auf die Gewässergüte, insbesondere der Seen am 66-Seen-Wanderweg, genommen.

§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein, der seine Mittel zur Förderung der im § 2, Satz 1 genannten Einrichtungen und zur Selbstverwirklichung der in § 2, Satz 2 genannten Aufgaben verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und eventuelle Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen. Über den schriftlichen  Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann sich der Antragsteller an die nächste Mitgliederversammlung wenden. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur bei schwerer Verletzung der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Tod endet die Mitgliedschaft automatisch.

§6  Beiträge der Mitglieder

Von allen Vereinsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Höhe, Fälligkeit und Zahlweise des Jahresbeitrages bestimmt der Vorstand durch Beschluss bis 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres für das folgende Jahr. In besonderen Fällen kann die Erhebung einer Umlage durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Weitere Einzelheiten regelt die „Beitragsordnung“.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung der Aufwendungen gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins. Alle Organe des Vereins haben zu wichtigen Entscheidungen Beschlüsse zu fassen und diese Beschlüsse ohne Unterbrechung zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre , vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode kann ein neues Vorstandsmitglied kooptiert werden.

§8  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes

- Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

- Beschlussfassung zu Beschwerden über die Tätigkeit des Vorstandes

- Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

- Erbringung von Dienstleistungen für den Verein durch die Mitglieder.

Die Einberufung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr in schriftlicher Form vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Beschlüsse, einschließlich der Wahl des Vorstandes, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§9  Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Personen:

- dem Vorsitzenden

- dem 1. Stellvertreter

- dem 2. Stellvertreter

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

und bedarfsweise 2 weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch folgende Personen:

- den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied

Der Schatzmeister ist in finanziellen Angelegenheiten bis zu einer Höhe von 300,- € einzelvertretungsberechtigt.

Der Schatzmeister hat auf jeder Zusammenkunft zu berichten. Weitere Aufgaben und die Arbeitsweise des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§10  Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet nicht für die aus dem Vereinsbetrieb bei Veranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind. 

§11  Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht worden sein. 

§12  Vereinsordnungen

Der Vorstand ist verpflichtet, folgende Vereinsordnungen zu erlassen und zu aktualisieren:

- Beitragsordnung

- Finanzordnung

- Geschäftsordnung

Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einzelheiten der Auflösung werden mit einfacher Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kommune, in der der Verein seinen Sitz hat. Die Kommune hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Umweltschutzes zu verwenden.

Nachsatz:
Die Registrierung des gemeinnützigen Vereins erfolgte am 24.11. 2003 unter Nr. VR 2414 des Vereinsregisters des Amtsgerichts Potsdam.

 

Ergänzung der Beitragsordnung -t. Beschluss des Vorstandes vom 04.07.2003:
Im Förderverein gelten folgende Mitgliedsbeiträge:

Privatpersonen            € 35,00 / Jahr
Vereine, Firmen u.a.   € 50,00 / Jahr